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Tempo 40 für den Riedberg

Tempo 40

Im Oktober 2021 hatte der Ortsbeirat (12) den Magistrat gebeten für die folgenden Haupterschließungsstraßen des Riedbergs die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h festzulegen:

  • Altenhöferallee,
  • Riedbergallee,
  • Graf-von-Staufenberg-Allee und
  • Carl-Herrmann-Rudloff-Allee

Grundlage für diesen Antrag war eine Vereinbarung aus dem neuen Frankfurter Koalitionsvertrag: „Auf allen Grundnetzstraßen in/an dicht besiedelten Wohngebieten innerhalb der Stadtgrenzen gilt grundsätzlich Tempo 40 […]“.

Damit ist ein klarer politischer Wille definiert, den geltenden Rechtsrahmen anders auszulegen als dies bislang der Fall war und wie es in anderen Gemeinden, z. B. Freiburg oder Oberursel, bereits jetzt der Fall ist. Gemäß der Stellungnahme des Magistrats 1346 vom 19.07.2021 sind die genannten Straßen als Haupterschließungsstraßen definiert und dürften somit dem Grundnetz zuzurechnen sein.

In einer aktuellen Stellungnahme des Magistrats kann dem jedoch nicht entsprochen werden. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht in § 3 Absatz 3 Ziffer 1 unverändert 50 km/h als Regelgeschwindigkeit innerorts vor. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. (§ 45 Absatz 9).

Solange der Verordnungsgeber auf Bundesebene hieran festhält, ist das straßenverkehrsbehördliche Ermessen eindeutig beschränkt. Dass der Magistrat die laufenden Diskussionen zu einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses mit Interesse und Wohlwollen verfolgt und die seit 1998 im Wesentlichen unveränderte Position des Deutschen Städtetages für Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts hierzu teilt, hat auf das Ermessen keinen Einfluss.

Es bedarf unverändert des politischen Willens und einer Entscheidung auf Bundesebene, um diesen – für alle Beteiligten unbefriedigenden – Zustand zu ändern.

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Nach der Wahl: Das Macht-ABC im Römer

Nach der Kommunalwahl am 14. März wird eine neue Koalition die Geschicke Frankfurts lenken. Dies wird sich auch in den politischen Kräfteverhältnissen in der Stadtregierung widerspiegeln, dem Magistrat. Die städtische Presseabteilung erklärt, wie das funktioniert und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Was macht der Magistrat und wie setzt er sich zusammen?

Nach der Hauptsatzung der Stadt und dem hessischen Kommunalrecht handelt es sich um den Gemeindevorstand, weshalb auch die Bezeichnung Stadtregierung geläufig ist. Diese besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister, bis zu zehn weiteren hauptamtlichen und vierzehn ehrenamtlichen Stadträten. Letztere werden entsprechend der Stärke der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung gewählt, voraussichtlich nach der Sommerpause.

Praktisch führen der Oberbürgermeister, seine Vertreterin oder sein
Vertreter und die hauptamtlichen Stadträtinnen sowie Stadträte als Wahlbeamte – auch Dezernenten genannt – die Geschäfte der Gemeinde. Sie leiten die Verwaltung und kümmern sich um die kommunalen Betriebe. Bei den zehn hauptamtlichen Stadtratsstellen handelt es sich allerdings nicht um eine zwingende Vorgabe, es können auch weniger sein. Aktuell sind neun besetzt.

Wie wird man hauptamtlicher Stadtrat oder Dezernentin?

Die Stadtverordnetenversammlung wählt den Bürgermeister und die hauptamtlichen Stadträte, die Stadtbevölkerung den Oberbürgermeister direkt. Die Amtszeit beträgt nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) jeweils sechs Jahre.

Voraussetzung für die Wahl ist allerdings, dass die Stellen frei sind. Das kann der Fall sein, wenn die Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers abgelaufen ist – aktuell in einem Fall – oder die bisherigen hauptamtlichen Magistratsmitglieder ihre Stellen verlieren, etwa durch Abberufung.

Eine neue Mehrheit in der Stadtverordnetenversammlung möchte ihre politischen Ziele mit eigenen Vertretern im Magistrat umsetzen. Wie kann sie das tun?

Sie kann – mit Ausnahme des Oberbürgermeisters – die bisherigen hauptamtlichen Magistratsmitglieder ersetzen, indem sie diese abwählt. Dieser Vorgang heißt nach dem Wortlaut der HGO „Abberufung“. Hierfür ist normalerweise eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Stadtparlament erforderlich. In den ersten sechs Monaten nach einer Kommunalwahl geht dies in den größeren Städten Hessens allerdings auch mit absoluter Mehrheit, also mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten: In Frankfurt werden bei 93 Stadtverordneten mindestens 47 Stimmen benötigt. Dabei ist der Tag des Beginns der Wahlperiode maßgeblich, also der 1. April. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Verfahren Regierungswechsel vereinfachen.

Dieser Vorgang muss daher bis zum 30. September abgeschlossen sein, wie Brigitte Palmowsky erläutert. Sie leitet das Büro der Stadtverordnetenversammlung und hat bereits verschiedene Regierungswechsel im Rathaus administrativ begleitet. Dabei gehört es auch zu ihren Aufgaben, die jeweils neuen Mehrheiten zu beraten, damit die parlamentarischen Abläufe möglichst „wasserdicht“ sind.

Warum dauert es so lange, bis neue Dezernentinnen oder Dezernenten im Amt sind? Auf Landes- oder Bundesebene geht das doch viel schneller.

Bei Bund oder Land beginnt nach der Wahl eines neuen Regierungschefs quasi die Amtszeit eines neuen Kabinetts; die Ministerinnen und Minister müssen nur noch ernannt werden. Das ist ein relativ einfacher Vorgang, verglichen mit dem kommunalen Geschehen.

„Bei uns gibt die Hessische Gemeindeordnung das Verfahren vor“, beschreibt Palmowsky den Ablauf. So verlangt die HGO, dass für die vorzeitige Abberufung zwei Beratungen und Abstimmungen stattfinden, die mindestens vier Wochen auseinanderliegen müssen. Die Neuwahl von hauptamtlichen Beigeordneten – hierzu zählen Bürgermeister und Stadträte – ist dann nochmal ein separater Vorgang, der vom Wahlvorbereitungsausschuss vorbereitet wird, zu dessen Sitzungen die Stadtverordnetenvorsteherin einlädt. In seinen insgesamt drei Sitzungen befindet der Ausschuss zunächst über die Ausschreibung der neuen Stellen, sichtet später die eingegangenen Bewerbungsunterlagen und bereitet letztlich die Wahlvorschläge für die Stadtverordnetenversammlung vor.

Vier Wochen sind an sich doch keine sehr lange Zeit. Warum ist immer wieder zu lesen, dass die neuen Dezernentinnen und Dezernenten voraussichtlich erst im September gewählt werden?

„Weil Abberufungen und Stadtratswahlen zwei Vorgänge sind, die aufeinander aufbauen und von unterschiedlichen Fristen bestimmt werden. Der Wahlvorbereitungsausschuss kann mit seiner Arbeit erst loslegen, wenn die erste Abberufung stattgefunden hat. Bei mehreren zu besetzenden Stellen ist zudem überlegenswert, beide Verfahren terminlich so zu koordinieren, dass sie am selben Tag enden, damit erhebliche Vakanzen im Magistrat vermieden werden. Das alles kann im Rahmen von zwei regulären Plenarsitzungen gelingen, oder es wird eine Sondersitzung festgelegt, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten beantragt“, erläutert Palmowsky.

Die nächste reguläre Sitzung findet am Donnerstag, 15. Juli, statt. An diesem Tag ist die erste Abstimmung über die vier Abberufungen vorgesehen. Die entsprechenden Anträge liegen vor. Für Mittwoch, 8. September, ist eine Sondersitzung des Stadtparlamentes beantragt. Hier werden voraussichtlich die zweiten Abstimmungen und die Neuwahlen stattfinden.

Was verdienen die bisherigen Dezernenten nach der Abwahl?

Nach der Abwahl erhalten abberufene Magistratsmitglieder für die folgenden drei Monate ihre bisherigen Bezüge ohne Aufwandsentschädigungen weiter. Danach werden bis zum Ablauf der ursprünglichen Amtszeit, längstens für fünf Jahre, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt.

Der Bürgermeister verdient entsprechend der Besoldungsgruppe B9 jährlich 142.614,48 Euro. Nach der Abwahl erhält er bis zum Ablauf der Amtszeit 100.045,56 Euro jährlich. Bei den Stadträtinnen und Stadträten belaufen sich die Bezüge aus der Besoldungsgruppe B8 auf 134.430,12 Euro jährlich; sie erhalten nach der Abwahl 94.304,16 Euro jährlich. Hier handelt es sich um Brutto-Angaben ohne familienbezogene Leistungen.

Der Gesetzgeber sichert mit dieser Regelung kommunale Wahlbeamte gegen das wirtschaftliche Risiko vorzeitigen Ausscheidens ab, ähnlich wie in der Wirtschaft: Scheiden dort Kräfte auf Ebene der Unternehmensführung vor Vertragsende aus, erhalten sie meist eine Abfindung, die sich an den bisherigen Bezügen orientiert.

Wer entscheidet über die Aufgabengebiete der neuen Dezernentinnen und Dezernenten?

Dem Oberbürgermeister steht das Recht der Geschäftsverteilung im Magistrat zu. Er kann sich dabei an politischen Abmachungen wie Koalitionsvereinbarungen orientieren, ist dazu aber nicht verpflichtet. Daher kommt es bei einem Wechsel der politischen Mehrheitsverhältnisse regelmäßig vor, dass Magistratsmitglieder neue Zuständigkeiten übernehmen oder bisherige abgeben.

Auch können sich die Zuschnitte der Dezernate ändern, also Ämter oder Betriebe von einem anderen Ressort als bisher betreut werden. Aus diesem Grund wurden bisher hauptamtliche Stadtratsstellen in Frankfurt mit dem Hinweis ausgeschrieben, dass die Bereitschaft gegeben sein muss, jedes Aufgabengebiet zu übernehmen. Darüber entscheidet der Wahlvorbereitungsausschuss, der in seiner ersten Sitzung über den Ausschreibungstext berät.

Foto: Aufnahme von der Luminale 2019 / Rainer Rueffer / Stadt Frankfurt

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