Im Oktober 2021 hatte der Ortsbeirat (12) den Magistrat gebeten für die folgenden Haupterschließungsstraßen des Riedbergs die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h festzulegen:
- Altenhöferallee,
- Riedbergallee,
- Graf-von-Staufenberg-Allee und
- Carl-Herrmann-Rudloff-Allee
Grundlage für diesen Antrag war eine Vereinbarung aus dem neuen Frankfurter Koalitionsvertrag: „Auf allen Grundnetzstraßen in/an dicht besiedelten Wohngebieten innerhalb der Stadtgrenzen gilt grundsätzlich Tempo 40 […]“.
Damit ist ein klarer politischer Wille definiert, den geltenden Rechtsrahmen anders auszulegen als dies bislang der Fall war und wie es in anderen Gemeinden, z. B. Freiburg oder Oberursel, bereits jetzt der Fall ist. Gemäß der Stellungnahme des Magistrats 1346 vom 19.07.2021 sind die genannten Straßen als Haupterschließungsstraßen definiert und dürften somit dem Grundnetz zuzurechnen sein.
In einer aktuellen Stellungnahme des Magistrats kann dem jedoch nicht entsprochen werden. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht in § 3 Absatz 3 Ziffer 1 unverändert 50 km/h als Regelgeschwindigkeit innerorts vor. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. (§ 45 Absatz 9).
Solange der Verordnungsgeber auf Bundesebene hieran festhält, ist das straßenverkehrsbehördliche Ermessen eindeutig beschränkt. Dass der Magistrat die laufenden Diskussionen zu einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses mit Interesse und Wohlwollen verfolgt und die seit 1998 im Wesentlichen unveränderte Position des Deutschen Städtetages für Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts hierzu teilt, hat auf das Ermessen keinen Einfluss.
Es bedarf unverändert des politischen Willens und einer Entscheidung auf Bundesebene, um diesen – für alle Beteiligten unbefriedigenden – Zustand zu ändern.