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Riedberg Immobilien erläutert kurz die neue Situation:
Zum Jahreswechsel, noch kurz vor Weihnachten, tritt ein neues Gesetz in Kraft, welches die Verteilung der Maklerprovision beim privaten Immobilienkauf neu regelt. Entgegen der bisherigen Vertragsfreiheit muss nun bei abgeschlossenen Maklerverträgen ab diesem Datum der beauftragende Verkäufer einer Immobilie mindestens die Hälfte der Provision tragen. Ausgenommen von dieser Regel sind unbebaute Grundstücke sowie der gewerbliche Handel von Immobilien. Hier bleibt alles unverändert.
Zum 23.12.2020 gelten neue Regeln für die Maklerprovision. Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ (§ 656 BGB), welches Bundestag und Bundesrat im Juni 2020 beschlossen haben, tritt in Kraft. Das Gesetz regelt die bereits bestehenden Vorschriften des BGB zur Maklerprovision §§ 652 ff. BGB neu.
Mit dem neuen Gesetz ist es nicht mehr möglich, dass ein privater Käufer die volle Maklerprovision zu zahlen hat. Ziel des Gesetzes ist es, private Käufer von den Kaufnebenkosten (Makler, Grunderwerbsteuer und Notar) zu entlasten. Dies hat zur Folge, dass der Makler nun, will er den Käufer als Zahler haben, zwei entsprechende Maklerverträge sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer schließen muss. In diesem Fall darf der Käufer aber nicht mehr als 50% der vereinbarten Gesamtprovision tragen. Zudem muss der Auftraggeber (Verkäufer) letztendlich nachweisen, dass er die Zahlung der Provision an den Makler geleistet hat, bevor der Anteil des Käufers verlangt werden darf.
Alternativ bleibt es möglich, ähnlich dem Bestellerprinzip bei Mietwohnungen, den Verkauf mittels Innenprovision abzuwickeln. In diesen Fall wird die Provision allein von dem Verkäufer gezahlt.
Wir von Riedberg Immobilien denken, dass der Gesetzgeber nunmehr folgerichtig im Hinblick auf die gewünschte Rolle des Maklers als neutraler, unparteiischer Vermittler gehandelt hat. Vor der Neuregelung war es durchaus erklärungsbedürftig, warum der Makler im Zuge eines Alleinauftrags des Verkäufers und damit regelmäßiger Vertrauensmakler der Verkäuferseite, sich alleine vom Käufer vergüten lassen will, wo doch der Käufer (will möglichst niedrigen Preis und möglichst viel Haftung) ganz andere Interessen verfolgt, als der Verkäufer (will möglichst hohen Preis und möglichst wenig Haftung).
Gleichfalls bleibt abzuwarten, wie die Verkäufer künftig damit umgehen. Wollen sie als regelmäßig Sachunkundige die Vermarktung selbst erledigen oder versuchen sie, bei Einschaltung eines Profis diese Kosten auf den Preis aufzuschlagen? Positiv ist nach unserer Auffassung jedenfalls, dass sich Verkäufer jetzt eher mit dem Preis-Leistungsverhältnis vieler Makler auseinandersetzen werden, als vorher, und folglich eine weitere Professionalisierung der Branche stattfinden wird. Eine schon vorher unzutreffende Aussage eines Maklers wie: „Es kostet Sie ja nichts, zahlt ja der Käufer“, gilt ab 23.12.2020 jedenfalls offensichtlich nicht mehr.
Wir erläutern Ihnen gerne die Vor- und Nachteile der jeweiligen Vergütungsmodelle des Maklers aus Sicht des Verkäufers, des Käufers und des Maklers.
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Riedberg Immobilien eK
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