- Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit, Überleitungspauschale werden bis zu einem Betrag von 3.000 € kalenderjährlich nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
- Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz wird nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
- Einkommen aus Ferienjobs werden von Schülern nicht mehr berücksichtig.
- Bei Erwerbseinkommen zwischen 520 € bis 1.000 € wird ein Freibetrag in Höhe von
30 % (anstatt 20 %) angesetzt. - Schüler, Studierende, Auszubildende unter 25 Jahren dürfen außerhalb der Ferienzeit bis zu 520 € monatlich anrechnungsfrei dazuverdienen. Das gilt auch für Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren.
- Seit Beginn des Jahres ist die obere Verdienstgrenze bei Midijobs auf 2.000 € brutto gestiegen. Bei einem Gehalt bis zu dieser Grenze fallen geringere Beiträge in die Sozialversicherungen an.
- Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Um die zusätzlichen Belastungen aufgrund der Inflation abzumildern, wurde der Höchstbetrag des Kinderzuschlages am 01.01.2023 nochmals erhöht und auf 250 € monatlich angehoben.
- Unabhängig vom Pflegegrad steht ein Entlastungsbetrag von 125 € monatlich von der Pflegekasse zur Verfügung, um Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zu unterstützen.
Weiterführende Links
- https://jugendhilfeportal.de/artikel/was-ist-neu-fuer-familien-2023
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/entlastung-fuer-deutschland/unterstuetzung-fuer-familien-2125014
- https://www.finanztip.de/uebungsleiterpauschale/#:~:text=Dieser%20bleibt%20zus%C3%A4tzlich%20zur%20%C3%9Cbungsleiter,und%202021%20sogar%204.000%20Euro.
- https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/kassel/presse/2023-66-kinderzuschlag-schuler-durfen-sich-etwas-dazuverdienen
- https://www.fnp.de/verbraucher/hilfe-entlastungsleistungen-125-euro-pflegegrad-1-5-senioren-rentner-pflegebeduerftig-zr-92315800.html