Maskenpflicht bis zum Klassenzimmer

Mit Beginn des neuen Schuljahres gilt eine Maskenpflicht in Schulen außerhalb des Klassenzimmers – das hat die hessische Landesregierung heute in einer Pressekonferenz mitgeteilt. Zum Thema Schnupfen gab es eine Klarstellung.

Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat neue Regelungen zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen. Aufgrund des bevorstehenden Schulstarts und weil nach dem Ende der Sommerferien wieder mehr Kinder in die Betreuung gehen, wurden insbesondere für diese Bereiche neue landesweit gültige Regeln und Empfehlungen vereinbart. „Wir müssen mit Augenmaß handeln und die Situation immer wieder neu bewerten – die Krise ist noch nicht vorbei. Deshalb haben wir uns darum gekümmert, Kindern, Eltern, Lehrkräften sowie Erzieherinnen und Erziehern klare Regeln an die Hand zu geben. Das gibt ihnen Sicherheit im Schul- und Kita-Alltag“, betonte Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier am Donnerstag auf einer Pressekonferenz in der Staatskanzlei.

Maskenpflicht an Schulen gilt landesweit

Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Zum Schuljahresbeginn am kommenden Montag gilt grundsätzlich an den hessischen Schulen landesweit die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Regelung gilt mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband.

Die Maskenpflicht an Schulen soll generell im Schulalltag gelten und zwar bis zum Betreten des Klassen- oder sonstigen Unterrichtsraums. „Während des Unterrichts im engeren Sinne halten wir es aus pädagogischen und sozialen Erwägungen nicht für zielführend, dass Schülerinnen und Schüler eine Maske tragen“, hob Kultusminister Alexander Lorz hervor. „Eine solche Regelung wird auch von Medizinern kritisch gesehen, wie es jüngste Äußerungen aus dem Verband der Kinder- und Jugendärzte oder vom Marburger Bund erkennen ließen.“ Selbstverständlich sei es aber jedem freigestellt, dies freiwillig zu tun.

Abweichend von dieser Vorgabe können Schulen – wenn sie beispielsweise ein sehr großes Außengelände haben – von der Maskenpflicht abweichen. Die Entscheidung liegt bei der Schulleitung. Vorher muss jedoch die Schulkonferenz angehört werden und eine Beratung durch den schulärztlichen Dienst stattgefunden haben. Für den Fall, dass das Infektionsgeschehen in einer Region deutlich ansteigt, liegt es im Ermessen der Gesundheitsämter vor Ort, eine weitergehende Maskenpflicht im Einzelfall anzuordnen. 

Umgang mit Schnupfenkindern

Die in dem Info-Blatt vorgelegten Leitlinien sollen auch Sicherheit schaffen, wenn der absehbare Fall einzelner Corona-Infektionen in Schulen oder Kitas auftritt. Die Informationen sollen den Verantwortlichen helfen, damit nicht übereilt Schulen oder Kitas geschlossen werden. „Selbstverständlich müssen alle – Eltern, Ärztinnen und Ärzte, Pädagoginnen und Pädagogen, Fachkräfte und sonstige Kräfte in der unmittelbaren Arbeit mit Kindern in Kindertageseinrichtungen sowie Tagespflegepersonen – ganz genau hinschauen, wenn bei Kindern und Heranwachsenden im Herbst Erkältungssymptome auftreten, um eine mögliche Ausbreitung des Corona-Virus unmittelbar zu verhindern“, betonte Sozialstaatssekretärin Anne Janz. „Ein Kind, das eindeutig krank ist, soll zuhause bleiben – das gilt jetzt, das galt aber auch schon vor der Corona-Pandemie“, so Janz.

Ein Besuchsverbot in der Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflegestelle und in der Schule gilt außerdem, wenn mindestens eines der relevanten, für COVID-19 typischen Symptome auftritt: Fieber (ab 38,0°C Trockener Husten, d.h. ohne Auswurf (nicht durch chronische Erkrankung verursacht wie z.B. Asthma) – ein leichter oder gelegentlicher Husten oder ein gelegentliches Halskratzen soll aber zu keinem automatischen Ausschluss führen. Wer nur einen Schnupfen hat, darf trotzdem die Kita oder die Schule besuchen. Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund.

Kostenlose Corona-Tests für Lehrer, Erzieher und Betreuer

Die Hessische Landesregierung ermöglicht außerdem Lehrpersonal, Fachkräften und sonstigen Kräften in der unmittelbaren Arbeit mit Kindern in Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Tagespflegepersonen, sich kostenfrei auf das Corona-Virus testen zu lassen, da sich das Abstandsgebot und auch die Mund-Nasen-Bedeckung im Alltag bei der Arbeit mit Kindern in Kitas oder der Kindertagespflege nicht oder nur eingeschränkt realisieren lassen. Testungen im Abstand von 14 Tagen sind für Lehrerinnen und Lehrer bis zum Beginn der Herbstferien möglich, für Fachkräfte in der Kinderbetreuung bis zum 8. Oktober.

Photo by Mika Baumeister on Unsplash.com

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