Damit öffentliche Wege frei bleiben: Noch bis 28. Februar zurückschneiden

Grafik zum Thema Rückschnitt von Pflanzen an Straßen

© ASE, 2026

Haus- und Grundstückseigentümer sowie Pächter von Grundstücken und Feldgemarkungen haben noch bis einschließlich Samstag, den 28. Februar, Zeit, Grün, das vom Grundstück aus auf öffentliche Straßen und Gehwege ragt, zurückzuschneiden.

Zum Pflanzenrückschnitt verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch: Demnach tragen Grundstückseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung auf Straßen, Wegen oder Plätzen entstehen können. Durch das rechtzeitige Zurückschneiden wird gewährleistet, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.

Naturschutz beachten: Schnittverbot ab 1. März

Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist es nach Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze stark zurückzuschneiden oder auf Stock zu setzen – also bis knapp über den Boden abzuschneiden. In diesen Monaten befinden sich viele Vogelarten in der Brut- und Aufzuchtzeit und ein starker Rückschnitt könnte ihre Nester zerstören oder sie beim Brüten stören. Aber auch andere Tiere wie Insekten, Kleinsäuger und Amphibien finden in Hecken und Sträuchern Schutz und Nahrung. Für Fragen hierzu ist die »Untere Naturschutzbehörde« unter der Telefonhotline 069-212-44344 erreichbar.

Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte, um das Wachstum von Bäumen und Sträuchern zu erhalten oder sie aus Verkehrssicherungsgründen zu pflegen.

Welche Abstände müssen berücksichtigt werden?

Geh- und Radwege müssen dabei bis zu einer Höhe von 2,50 Metern komplett frei sein, Fahrbahnen sogar bis 4,50 Meter. Auch Verkehrszeichen und Straßenschilder müssen gut erkennbar bleiben.

Das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) kontrolliert die Straßen und Gehwege regelmäßig und darf die Beseitigung des Bewuchses veranlassen, sofern die Eigentümer oder Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Die Kosten dafür gehen dann zu Lasten der Eigentümer oder Besitzer.

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